Mit den Änderungen, auf die sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 13.02.2017 verständigt hat, wird das Reformvorhaben zum Insolvenzanfechtungsrecht voraussichtlich am 16.02.2017 in 2. und. 3 Lesung vom Bundestag verabschiedet werden. Damit geht ein langwieriges, kontrovers diskutiertes und in seinem Verlauf sehr wechselhaftes Gesetzgebungsvorhaben zu Ende. Neben zahlreichen Wissenschaftlern hat sich u.a. der Verband der Insolvenzverwalter (VID) für maßvolle Korrekturen eingesetzt, um die Maxime der Gläubigergleichbehandlung im Interesse der Lieferanten und Arbeitnehmer nicht zu massiv zu schädigen.

Gemessen an den weitreichenden Vorstellungen, die das Justizministerium (BMJV) zunächst mit seinem ursprünglichen Entwurf verbunden hat, ist die nun vorliegende Reform ein deutlich entschärfter Kompromiss. Insbesondere sind die Begehrlichkeiten von Fiskus und Sozialversicherungsträgern nach einer Privilegierung bei Insolvenzanfechtungen nicht umgesetzt worden.

Einige Teile des nun vorgelegten Kompromisses waren von Anfang an nicht umstritten. Dies gilt insbesondere für die Änderung des § 14 Abs.1 InsO und die Änderung der Verzinsungsregelung in § 143 Abs.1 InsO. Auch die Fristverkürzung des neuen § 133 Abs.2 InsO und die Einschränkung des neuen §133 Abs.3 Satz 1 InsO waren nur auf wenig Widerspruch getroffen.

Kontrovers diskutiert wurden dagegen bis zuletzt die Änderungen im neuen § 133 Abs. 3 Satz 2 und im neuen § 142 Abs.1 und 2 InsO.
Hier finden sich nun zum Teil Begriffe („unlauter“ in § 142 Abs.1 n.F., „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ in § 142 Abs.2 n.F. oder „Zahlungserleichterung“ in § 133 Abs.3 Satz 2 n.F.), die der Rechtsprechung mit Sicherheit Anlass zur Klärung geben werden.

Mit der Gewährung von Arbeitsentgelt an Arbeitnehmer wird in § 142 Abs.2 n.F. eine Rechtsprechung des BAG vom Gesetzgeber aufgenommen. Beide Koalitionsparteien haben im Vorfeld erklärt, dass hier das Nettoentgelt angesprochen ist und sind einer weitergehenden Initiative des Bundesrates (Bruttoentgelt) nicht gefolgt.

Bei den Übergangsvorschriften sieht die neue Fassung des Art. 103 EGInsO nun eine Anwendung der neuen Vorschriften auf alle Verfahren vor, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen (voraussichtlich Mitte 2017) eröffnet werden. Eine Besonderheit soll für die neue Verzinsungsreglung in § 143 Abs.1 InsO gelten. Sie soll auch auf bereits laufende Verfahren mit dem Inkrafttreten der Neuregelung angewandt werden.

Quelle: Mitteilung des VID e.V. vom 15.02.2017

» zum Login