Am Montag, 23.03.2020, hatten wir über die Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht mit Stand vom 20.03.2020 berichtet. Hier war im Bereich des Zivilrechtes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche noch vorgesehen, dass ein Schuldner, unter bestimmten mit der aktuellen Corona-Pandemie zusammenhängenden Umständen, das Recht hat, Leistungen zu verweigern. Zum Anwendungsbereich zählten nach dieser Vorlage Schuldner unabhängig von weiteren Kriterien. Umfasst gewesen wären damit auch große und mittelständige Unternehmen. Von diesem weitreichendem Vorschlag, der große Teile der Wirtschaft in der aktuellen Situation vor einer Liquiditätskrise bewahren sollte ist man nun offensichtlich abgerückt.

So hat der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2020, einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Drucksache 19/18110, vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf) angenommen.

Im angenommenen Gesetzesentwurf heißt es zu Verträgen allgemein (ausgenommen sind Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen sowie arbeitsrechtliche Ansprüche) nunmehr unter Art 5. zu Art 240 des EGBGB wie folgt:

„Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.“

Ähnliche Leistungsverweigerungsrechte wurden auch Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingeräumt.

Große und mittelständige Unternehmen wurden im angenommen Gesetzentwurf hingegen nicht mehr geschützt.

Hinzu kommt eine Ausschluss dieser Rechte, wenn die Ausübung wiederum dazu führt, dass beim Gläubiger die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbslebens gefährdet würde. Wie sich diese Pattsituation auswirken wird, wird abzuwarten sein, insbesondere weil die derzeitige Pandemie sowohl auf Schuldner- als auch auf Gläubigerseite gleichsam zu Verwerfungen führen dürfte.

Die am 20.03.2020 vorgelegten Vorschläge in Bezug auf Miet- und Pachtverträge wurden hingegen weitestgehend umgesetzt, wobei jedoch eine Vermutensregelung hinsichtlich einer Zusammenhanges zwischen Nichtleistung und Corona-Pandemie gestrichen wurde. Ersetzt wurde diese durch eine Regelung, nachdem der Zusammenhang glaubhaft zu machen ist. Für den Fall, dass es beispielsweise in späteren Gerichtsprozessen hierüber zum Streit kommt, wäre das möglicherweise eine Frage, die über Obsiegen und Unterliegen entscheiden könnte. Insgesamt hat sich die Situation des Mieters im Vergleich zum Vorschlag vom 20.03.2020 verschlechtert.

Eine weitreichende Änderung ergab sich zudem im Bereich der Regelungen zum Darlehensrecht. War in der Vorlage vom 20.03.2020 noch von pauschal von Darlehensverträgen die Rede, sind in der nun beschlossenen Fassung nur noch Verbraucherdarlehensverträge vom Moratorium umfasst. Selbst die im Bereich der Verträge allgemein noch eingeschlossenen Kleinstunternehmen kommen nicht mehr in den Genuss der zunächst angedachten Erleichterung.

Insgesamt stellt das insbesondere die kleinen und mittelständigen Unternehmen vor existenzielle Herausforderungen. Diese müssen nunmehr, um den wirtschaftlichen Kollaps abzuwenden, in Verhandlungen mit ihren Kreditgebern treten und individuelle Lösungen verhandeln. Vor dem Hintergrund, dass die Banken angesichts der parallel stattfindenden vermehrten Kreditanfragen jetzt schon am Rande der Leistungsfähigkeit arbeiten, werden das sicher keine einfachen Verhandlungen. 

Die vollständige Formulierungshilfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 20.02.2020 und die vom Bundestag beschlossene Version Drucksache 19/18110 stellen wir im Downloadbereich zur Verfügung.

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