Mit einem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht will die Bundesregierung die Schäden minimieren, die wegen den erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehen. So soll nicht nur die Insolvenzantragspflicht, sondern sollen auch Moratorien andere Verpflichtungen einstweilen aussetzen. Die Bundesregierung plant für Unternehmer, Einzelunternehmer, andere kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Kreditinstitute verschiedene wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen. Für den Bereich des Zivilrechts soll mit diesem Gesetz ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden, das Betroffenen, die wegen der CO-VID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, einen Aufschub. Dieser gilt für Geldleistungen und andere Leistungen. Das soll auch für die Zahlung von Mietzinsen gelten.

Die SARS-CoV-2-Virus-Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle werden Verbraucher und Unternehmen nicht nur als Mieter, sondern auch als Darlehensnehmer schmerzhaft treffen. Darlehen werden in der Regel aus dem laufenden Einkommen oder aus erzielten Einnahmen abbezahlt. Die zum Zeit der Darlehensaufnahme unvorhersehbaren krisen-bedingten Einbußen werden vielerorts dazu führen, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nicht oder nur noch mit Abstrichen geleistet werden können. Darlehensnehmer geraten so in Gefahr, dass das Darlehen ver-zugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet wird.

Die vollständige Formulierungshilfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht stellen wir im Download zur Verfügung.

» zum Login