Der II. Zivilsenat des BGH hat am 29.11.2019 eine für die Insolvenzpraxis wichtige Entscheidung getroffen (II ZB 21/17), die soeben veröffentlicht worden ist: „Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern.“ Der Sachverhalt des BGH-Beschlusses wird zwar nur mit Blick auf die Registersache mitgeteilt; er lässt sich jedoch erschließen: Eins Insolvenzverwalter hat das Unternehmen einer insolventen Aktiengesellschaft mitsamt der Firma veräußert. Deshalbsollte die Insolvenzschuldnerin neu firmieren als „Abwicklungs-AG“. Die dazu notwendige Kompetenz des Insolvenzverwalters zur Änderung der Satzung sah der BGH  jedoch nicht.

Eine Besprechung befindet sich auf dem Blog des Handelsblattes.

» zum Login