Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich zahlreiche Unternehmen aufgrund des angeordneten Lockdown befinden, hat der Gesetzgeber Ausnahmen zu der Verpflichtung geschaffen, einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Zunächst war die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 komplett ausgesetzt. Auslöser zur verpflichtenden Stellung eines Insolvenzantrages ist jedoch inzwischen wieder die Zahlungsunfähigkeit. Ausnahmen bestehen jedoch bei einer Überschuldung. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine solche Ausnahme zu verwirklichen, sind komplex und vielgestaltig. Wir haben dazu eine kleine Zusammenfassung erstellt, die im Downloadbereich zur Verfügung steht.

Geschäftsführer oder Vorstände müssen für ihre Gesellschaft (juristische Person/bei einer Personengesellschaft dann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person ist) einen Insolvenzantrag stellen, sobald diese zahlungsunfähig oder/und überschuldet ist.  Verletzt ein Organ diese Pflicht, führt dieses nicht nur zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht, sondern ist sogar strafbewehrt. Eine sorgfältige Prüfung  unter Beiziehung von Experten, ob womöglich ein Insolvenzantrag notwendig ist, empfiehlt sich deshalb sehr.

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