Nun hat erwartungsgemäß am 12.02.2021 der Bundesrat der bereits vom Bundestag beschlossenen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zugestimmt. Allerdings ist die Aussetzung vor allem an die Bedingung geknüpft, dass Aussicht besteht, die staatlichen Corona-Hilfen zu erhalten. Die Bundesregierung hat dazu fiolgendes veröffentlicht: 

"Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen."

Im Download stellen wir die Drucksache des Bundesrates zur Verfügung:

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