Schlechte Nachrichten für die Insolvenzgläubiger von Small Planet: Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, musste die Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) erklären. Masseunzulänglich ist dann ein Verfahren, wenn die in der Masse befindlichen Bestände nicht ausreichen, die als Masseansprüche bevorberechtigten Forderungen ausgleichen zu können. Typischerweise sind dies Forderungen von Arbeitnehmern oder Vermietern, die während der Kündigungsfrist entstehen und der Masse oktroyiert sind. Im Falle von Small Planet liegt dies jedoch an einer Strafzahlungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG (bzw. § 18 Abs. 1 TEHG a.F.) wegen Nicht- bzw. verspäteter Abgabe der Berechtigungen, die nach - bestrittener - Rechtsauffassung von der Behörde als Masseforderung geltendgemacht wird. Wirtschaftlich überrascht dies, da die Abgabepflicht die „Gegenleistung“ für in 2018 verbrauchtes CO2 ist. Zudem führt die Rechtsprechung dazu, dass die Masse in hohem Maße zu Lasten der Insolvenzgläubiger durch in der Vergangenheit verbrauchte Emissionen angegriffen wird. Im Fall von Small Planet kommt hinzu, dass der Flugbetrieb bereits vor Eröffnung eingestellt wurde und somit nach insolvenzrechtlicher Betrachtung diese Ansprüche Insolvenzforderungen sein müssen. Die Forderungen, die die Behörde geltend macht sind beträchtlich und übersteigen den schmalen Massebestand bei Weitem. Der Verwalter, Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus erklärte, dass er gegen diese Belastung der Masse gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich vorgehen will. Allerdings ist damit ein jahrelanger Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten die Folge. Von dem Ausgang dieser Verfahren werde allerdings abhängen, ob die Insolvenzgläubiger überhaupt mit einer kleinen Quote auf ihre Ansprüche rechnen können.   

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