Der als Beilage zur Tageszeitung WeLT gestaltete SMART Rechtsguide Mai 2021 steht ganz im Zeichen der Corona-Krise und den Auswirkungen in Wirtschaft und Recht. Wir haben mit einem Interview mitgewirkt. Die Sanierungsinstrumente Insolvenzplan und Eigenverwaltung konnten wir beschreiben und vorstellen. Hier ein paar Auszüge:

Franke: Ab dem 01.05.2021 ist die Antragspflicht für Geschäftsleiter wieder scharf gestellt, wenn ihre Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Wir werden deshalb in den nächsten Monaten einen moderaten Anstieg feststellen. Wird die Pflicht verletzt, zieht dies strafrechtliche Konsequenzen und eine empfindliche Haftung nach sich. Fast jede Auszahlung, die nach der Insolvenzreife bei einem fehlenden Antrag geleistet wird, muss vom Geschäftsführer persönlich erstattet werden. Dies gilt seit dem 01.01.2021 sogar für die bislang privilegierten Zahlungen auf die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer.

Ellrich: Dass eine Insolvenz die Chance für eine Neuaufstellung ermöglicht, zeigt die „Eigenverwaltung“. Sie ist das von uns regelmäßig präferierte Sanierungsinstrument. Das bestätigte sich sogar jetzt während der Corona-Krise im Frühjahr in zwei größeren von uns bearbeiteten Mandaten. Es stehen alle Instrumente des Insolvenzrechts zur Verfügung. Das Management bleibt gleichwohl im Driver´s Seat und wird nicht durch einen Insolvenzverwalter verdrängt.

Voigt-Salus: Mit jedem Insolvenzverfahren ist ein Kapitalschnitt verbunden, weil die Forderungen der Gläubiger auf die Quote entwertet werden. Verteilt werden kann nur, was an Vermögen noch vorhanden ist. Diesen Mechanismus kann sich der Unternehmer mit einem Insolvenzplan zu Nutze machen. Mit den Gläubigern ist ein Verzicht auf ein Schuldenniveau zu regeln, das für das Unternehmen tragfähig ist. Dies wird ein sehr wichtiger Aspekt sein, wenn sich herausstellt, dass die darlehensweise zur Verfügung gestellten Corona-Hilfen das Unternehmen überfordern und nicht zurückgezahlt werden können. Rechtstechnisch ist der Insolvenzplan ein Vergleich, der allerdings mit der Mehrheit der Gläubigerforderungen durchgesetzt werden kann.

Die vollständige Ausgabe stellen wir im Download-Bereich zur Verfügung.

 

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