Der Deutsche Bundestag hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgegeben, das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) zu evaluieren. Im Auftrag des Ministeriums führen Wissenschaftler die Evaluation durch. Maßgeblicher Baustein dieser Evaluation ist eine strukturierte Online-Befragung. Wir haben an dieser Befragung teilgnenommen und dabei die Vorzüge und die Mißbrachsmöglichkeiten benannt, die wir in unserer Praxis in den letzten fünf Jahren kennengelernt haben. 

Mit der Einführung des ESUG hat der Gesetzgeber vor allem die Möglichkeiten erleichtert, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu führen. In diesen Fällen wird statt eines Insolvenzverwalters lediglich ein Sachwalter von dem Gericht bestellt, der die Tätigkeiten der Geschäftsführung zu beobachten hat. Verfügungsbeschränkungen werden damit nicht angeordnet. Diese Möglichkeit hat in den letzten Jahren in mehreren Fällen dazu geführt, dass das Gläubigerinteresse an einer sachgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens beschädigt wurde. Aus diesem Grunde wäre es aus Sicht der Gläubiger sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Stellung des Insolvenzgerichts wieder stärken würde und die Eigenverwaltung vor allem auf die Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens beschränkt. Denn bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um die seriösere Eigenverwaltung.

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