Angesichts der dramatischen Entwicklung für die Unternehmen will die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht entschärfen. Die erst im Jahr 2021 konkretisierte Überschuldung als Insolvenzantragsgrund soll demnach nur noch nach einem Prognosezeitraum von vier Monaten bestimmt werden. Derzeit beläuft er sich auf zwölf Monate. Die Überschuldung verpflichtet wie die Zahlungsunfähigkeit zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn die Gesellschaft keine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter aufweist. In dem Fall ist der Geschäftsführer oder Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und womöglich auch strafbar.

Die Bundesregierung plant für diesen Schritt, das für die Corna-Krise bereitgestellte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in "Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz" umzubenennen und zugleich die Prognose- und Planungszeiträume in § 19 Abs. 2 InsO, § 270a Abs. 1 InsO und § 50 Abs. 2 StaRUG auf vier Monate zu verkürzen. Zudem soll die Frist, innerhalb der die Geschäftsführung den Antrag stellen muss, bei einer Überschuldung bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen verlängert werden

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