Erst vor wenigen Wochen hat das Bundesministerium der Justiz den lange erwarteten Entwurf zum neuen Sanierungsrecht vorgelegt. Das angekündigte Tempo, das Gesetz bereits zum 1. Januar in Kraft zu setzen, schien amibioniert. Doch es ist wohl der Regierung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den dramatischen Auswirkungen auf die Unternehmen ernst, neben der Insolvenzordnung mit dem neuen Restrukturierungsrahmen, schnell ein weiteres Instrument zur Reorganisation zur Verfügung zu stellen. Auf der Web-Seite des Bundesjustizminsteriums heißt es:

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 18) – im Folgenden: Richtlinie – und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 18/4880 vom 11. Oktober 2018) geben Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus fordern die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorübergehende Anpassungen des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die Krisenfolgen geprägte Sondersituation.

Den Regierungsentwurf stellen wir im Download-Bereich zur Verfügung:

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