Am 9. November ist im Bundesgesetzblatt das Sanierungs- und insolvenzrechtliches Kriesenfolgenabminderungsgesetz SanInsKG „veröffentlicht“ worden,  das somit auch in Kraft gesetzt ist. In der Sache geht es im Wesentlichen darum, dass der Gesetzgeber das COVID-19_Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) einen neuen Namen geben hat (nunmehr: „Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgeabmilderungsgesetz“), um insbesondere die Insolvenzantragspflicht auch wegen der Energiekrise abzumildern. Wie bereits von der Bundesregierung geplant, wird dazu rechtstechnisch der Planungszeitraum bei der Fortführungsprognose in der Überschuldungsprüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf vier Monate verkürzt wird, so dass Gesellschaften– wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt – mehr „nur auf Sicht fahren dürfen“.

Im Download-Bereich stellen wir die Veröffentlichung im Bundesanzeiger als PDF-Kopie zur Verfügung.

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