Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (StaRUG) zum Jahreswechsel den Restrukturierungsrahmen als weitere gerichtliche Sanierungsmöglichkeit neben dem Insolvenzplanverfahren geschaffen. Mit einem Restrukturierungsplan kann sich ein Unternehmen von seinen Verbindlichkeiten mittels einem Verzicht befreien. Voraussetzung ist, dass 75 % der betroffenen Gläubigerforderungen (jeweils in Gruppen) zustimmen. Bei einem Insolvenzplan genügt die einfache Mehrheit. Allerdings ist ein Insolvenzplan mit einem Eigenverwaltungs-, Schutzschrim oder normalen Insolvenzverfahren verbunden. Vorteil des Insolvenzverfahrens ist zudem, dass auch in Vertragsbeziehungen mittels Nichterfüllung und Kündigung eingegriffen werden kann. Dies ist bei dem Restruktuierungsplan nicht möglich.

Wir stellen im Download-Bereich eine kurze Übersicht zu den Möglichkeiten zur Verfügung.

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