Einen Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ hat die Bundesregierung am Dienstag dieser Woche vorgelegt. Sie hat damit den Referentenentwurfs aus dem Frühjahr fortentwickelt. Folgende Neuerungen sieht der Entwurf vor:

  • Ein Gläubigerantrag wird nicht mehr dadurch unzulässig, dass der Schuldner die Forderung begleicht, unabhängig davon, ob es einen früheren Insolvenzantrag gab. Mit dieser Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO soll insbesondere Sozialversicherungsträgern ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken. Die Bundesregierung greift damit eine Forderung auf, die u.a. auf der Diskussionsveranstaltung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung zur Anfechtungsreform am 28.05.2015 gestellt wurde.
  • Zahlungen sind nicht mehr nach § 131 Abs. 1 InsO inkongruent, wenn sie durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung getätigt wurden. Der Referentenentwurf sah nur die Privilegierung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf gerichtlich erlangten Titeln beruhten, vor. Jetzt wurde dies auf alle Zwangsvollstreckungen (auch auf der Grundlage von selbst geschaffenen Titeln) und Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgedehnt.
  • Der Regierungsentwurf verzichtet bei der Vorsatzanfechtung in § 133 InsO-RegE auf das Merkmal der „unangemessenen Benachteiligung“, das der Referentenentwurf in § 133 Abs. 1 S. 1 InsO-RefE einfügen wollte. Die Struktur der Vorsatzanfechtung bleibt im Wesentlichen unverändert.
  • Allerdings wird der Anfechtungszeitraum für (kongruente und inkongruente) Deckungshandlungen in einem neuen Abs. 2 auf vier Jahre verkürzt.
  • Bei kongruenten Deckungen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes durch den Gläubiger nur vermutet, wenn der Gläubiger die eingetretene (bisher: die drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO-RegE). Hatte der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder Zahlungserleichterungen gewährt, so wird vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO-RegE). Der Referentenentwurf sah noch vor, dass die Vermutung der Kenntnis nicht aus Zahlungserleichterungen hergeleitet werden konnte.
  • Die Privilegierung von bargeschäftsähnlichen Sachverhalten und ernsthaften Sanierungsversuchen, wie in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO-RefE vorgesehen, findet sich in § 133 InsO-RegE nicht wieder.
  • Neu ist im Regierungsentwurf die Umgestaltung des § 142 Abs. 1 InsO-RegE, in den das Merkmal der Unlauterkeit eingefügt wurde. Ein Bargeschäft soll nur anfechtbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO-RegE vorliegen und der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner unlauter handelt. Die Regelung in Abs. 2 entspricht dem Referentenentwurf.
  • Zusätzlich zu der im Referentenentwurf bereits vorgesehenen begrenzten Verzinsung des Anfechtungsbetrags stellt der Regierungsentwurf klar, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht.

Der Justizminister erläuterte diesen Entwurf mit seiner Pressemitteilung.

Im Download-Bereich stellen wir eine Synopse als PDF-Datei zur Verfügung.

Das Foto zeigt Bundesminister Heiko Maas, Foto: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.

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